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c) Kein absolutes Kopplungsverbot

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Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn eine echte oder freie Wahl, ohne Nachteile zu erleiden, bestanden hat.[67] Die Verbindung aus dem Konjunktiv („sollte“) mit dem Ausschlussgrund („nur dann“) im ErwG korrespondiert nicht wirklich mit dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 4, wonach dem Beurteilungsmaßstab über die Freiwilligkeit „in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden“ soll. Ein absolutes Kopplungsverbot lässt sich aus der Bestimmung deswegen nicht ableiten. Auch wenn die Begründungserwägungen eines Gemeinschaftsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind[68], gehen sie über bloße Empfehlungen hinaus. Die ErwG in Gestalt eines festen Bestandteils einer Rechtsquelle dienen als erste Kriterien der Auslegung.[69] Eine Verknüpfung von Gewinnspielteilnahme und Werbeeinwilligung etwa soll die Freiwilligkeit der Einwilligung nicht verletzen, da die betroffene Person durch eine Gewinnspielteilnahme nicht so in ihrer Entscheidungsgewalt beeinträchtigt sei, dass sie nicht entscheiden könne, ob die Preisgabe ihrer Daten die Teilnahme am Gewinnspiel „wert“ sei.[70]

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