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8. Verhältnis zu § 13 Abs. 2 TMG und § 94 TKG

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Die spezialgesetzlichen Vorgaben zur Einwilligung werden nach Wirksamwerden der DS-GVO nicht mehr fortgelten. Aufgrund des Verordnungscharakters wirken die Bestimmungen zur Einwilligung vorrangig.[88] Mit Gültigwerden einer ePrivacy-VO wird die DS-GVO wieder durch bereichsspezifisches Recht vom selben Verordnungsgeber abgelöst.

DS-GVO/BDSG

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