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1. Systematik und Struktur

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Der Raub ist ein als selbstständiges Delikt (delictum sui generis) ausgestalteter Diebstahl mit qualifizierten Nötigungsmitteln.[179] Es handelt sich nicht um eine bloße (unselbstständige) Qualifikation des Diebstahls (§ 242 StGB) oder der Nötigung (§ 240 StGB). Dies ergibt sich daraus, dass § 249 StGB weder in den achtzehnten noch in den neunzehnten Abschnitt eingestellt wurde, aus der gegenüber der sonst einschlägigen Idealkonkurrenz zwischen Diebstahl und Nötigung einschlägigen erheblichen Strafrahmenerhöhung,[180] dem Erfordernis eines Finalzusammenhangs (Rn. 75) zwischen Diebstahl und Nötigung (der bei Idealkonkurrenz im Schuldspruch nicht zum Ausdruck käme)[181] sowie aus der Gleichrangigkeit der geschützten Rechtsgüter Freiheit und Eigentum (Rn. 39). Die Selbstständigkeit des Raubes gegenüber Diebstahl und Nötigung führt u.a. dazu, dass weder eine Verwerflichkeitsprüfung gemäß § 240 Abs. 2 StGB durchzuführen ist noch die (privilegierenden) Strafantragserfordernisse der §§ 247, 248a StGB greifen. Dies hat zur Folge, dass auch ein Bagatellraub von Amts wegen zu verfolgen ist, die Gewalt kompensiert die Geringwertigkeit.[182] Auch die Qualifikationen des Diebstahls (§§ 244, 244a StGB) sind nicht anwendbar, entsprechende Regelungen finden sich jedoch weitgehend (bis auf den Wohnungseinbruchsdiebstahl) auch beim Raub (§ 250 StGB).

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Als zweiaktiger Tatbestand setzt sich § 249 StGB aus einem Diebstahl (§ 242 StGB) und einer gegenüber § 240 StGB qualifizierten Nötigung zusammen.[183] Dabei setzt der Raub nicht lediglich die bloße Addition dieser beiden Delikte voraus, sondern vielmehr deren Verknüpfung, wobei die Anforderungen an diese Verknüpfung umstritten sind (Rn. 74).[184] Diese Verknüpfung und das dadurch kumulierte Unrecht[185] erklärt auch das hohe Strafmaß des § 249 StGB (nicht unter einem Jahr) und die daraus folgende Einordnung des Delikts als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB).[186] Für minder schwere Fälle sieht § 249 Abs. 2 StGB eine Herabsetzung des Strafrahmens auf mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre vor.

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Qualifiziert wird der Raub durch § 250 StGB, den „einfachen“[187] schweren Raub in § 250 Abs. 1 StGB und den „besonders“[188] schweren Raub in § 250 Abs. 2 StGB, sowie durch die Erfolgsqualifikation des § 251 StGB, den Raub mit Todesfolge. Auch hier ist der Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 3 StGB in minder schweren Fällen reduziert (ein Jahr bis zehn Jahre). Eine Privilegierung existiert nicht, die §§ 249 Abs. 2, 250 Abs. 3 StGB sind Strafzumessungsvorschriften.[189] § 252 StGB und § 316a StGB werden als raubähnliche Delikte angesehen (→ BT Bd. 5: Petra Wittig, Raubähnliche Delikte, § 31).

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