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ee) Gewalt in Mehrpersonenverhältnissen

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Gewaltadressaten können nach überwiegender Ansicht sowohl der Gewahrsamsinhaber (gleich, ob er Eigentümer ist oder nicht) als auch ein (schutzbereiter) Dritter sein, soweit dieser gegen den Gewahrsamsbruch einschreiten will und kann.[243] Schutzbereite Dritte können z.B. Personen sein, die zum Schutz des Gewahrsams verpflichtet sind (z.B. Sicherheitspersonal) oder auch solche, die dazu freiwillig bereit sind.[244] Hierbei reicht es wiederum aus, wenn der Täter nur einen potentiellen Widerstand im Hinblick auf die Duldung der Wegnahme ausschalten will.[245] Aber auch wenn der Täter nur irrig davon ausgeht, der Dritte sei schutzbereit, liegt Gewaltfinalität vor und damit – sofern auch ein Finalzusammenhang mit der Wegnahme besteht – ein vollendeter Raub,[246] da auch in diesen Fällen ein Angriff auf die Willensfreiheit vorliegt und diese nicht ausschließlich in Bezug auf den Schutz des Gewahrsams an einer Sache, sondern umfassend vom Tatbestand des § 249 StGB erfasst wird.

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Wie bei § 240 StGB (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 44) kann nach h.M. die Nötigung auch als „Dreiecksnötigung“ begangen werden. In diesen Fällen sind die Personen, gegen die Gewalt ausgeübt wird (Gewaltopfer, auch „Gewaltmittler“ → BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 44), und diejenigen, die zur Duldung der Wegnahme genötigt werden sollen (Nötigungsopfer), nicht personenidentisch. Der Unterschied zur Konstellation des „schutzbereiten Dritten“ liegt somit darin, dass bei dieser Gewalt- und Nötigungsopfer personengleich sind. In den Fällen der „Dreiecksnötigung“ muss nach zutreffender Ansicht letztlich (auch) auf das Nötigungsopfer körperlich (und nicht nur psychisch) eingewirkt werden (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 44).[247] Wenn dies der Fall ist, bedarf es keiner weiteren Einschränkung, etwa, dass das (unmittelbare) Gewaltopfer in einem besonderen Näheverhältnis zum Nötigungsopfer stehen muss oder ihm schutzpflichtig ist.[248] Nicht ausreichend ist somit die Gewaltanwendung gegen Personen ohne (vom Täter vorgestellte) Widerstandsbereitschaft, z.B. das Quälen eines Kindes, um die Eltern (durch psychischen Zwang) zur Duldung der Wegnahme zu bewegen. Diese sind keine schutzbereiten Dritten (hier das Kind) und auf die Nötigungsopfer (hier die Eltern) wird lediglich psychischer Zwang ausgeübt. In einer solchen Konstellation kann jedoch eine (konkludente) Drohung vorliegen.[249]

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