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cc) Gegenstand der Drohung

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Gegenstand (Inhalt) der Drohung muss nach dem Wortlaut eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben sein. Da „Leib“ und „Leben“ qualitativ nebeneinander stehen, reicht nach h.M. eine Drohung mit einer nur leichten oder unbedeutenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (z.B. mit einer Ohrfeige) nicht für eine qualifizierte Drohung aus.[284] Erforderlich ist demnach, dass als Schaden der Eintritt einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung oder sogar des Todes droht.[285] Somit ist auch die Drohung mit Sachgefahren selbst für große Vermögenswerte von vornherein nicht erfasst, mögen sie auch noch so willensbeugend sein.[286] Dies ist nur anders, wenn solche Drohungen auf eine Leib- oder Lebensgefahr hinauslaufen.[287]

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Erforderlich ist weiter, dass mit einer gegenwärtigen Gefahr gedroht wird. Gegenwärtig ist eine Gefahr jedenfalls dann, wenn der Eintritt des Schadens nach dem Inhalt der Drohung unmittelbar bevor steht.[288] Da Bezugspunkt der Gegenwärtigkeit nur die Gefahr und nicht die Gefahrrealisierung ist,[289] ist es für die Gegenwärtigkeit ausreichend, wenn die Gefahr jederzeit (alsbald oder auch später) in einen Schaden umschlagen kann („Dauergefahr i.e.S.“).[290] Problematisch und wenig geklärt ist die Gegenwärtigkeit jedoch, wenn der Eintritt des Schadens erst für einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird, der so weit in der Zukunft liegt, dass ein „unmittelbares Bevorstehen“ ausscheidet („Dauergefahr i.w.S.“).[291] Der BGH hat eine gegenwärtige Gefahr verneint, „wenn ihre Verwirklichung erst in der Ferne liegt“, so bei einer Drohung mit Erschießen, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt; denn eine zukünftige Gefahr sei keine gegenwärtig drohende.[292] Genaue zeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch gegenwärtig ist, ließen sich nicht allgemein festlegen; maßgebend seien die Umstände des Einzelfalls.[293] Allerdings soll es nach der Rspr. ausreichen, wenn der befürchtete Schaden zwar selbst nicht unmittelbar bevorsteht, aber nur durch sofortiges, gegenwärtiges Handeln abgewendet werden kann.[294] Die Literatur schlägt demgegenüber (zumindest bei § 249 StGB) eine rein zeitliche Bestimmung und Begrenzung der Gegenwärtigkeit vor.[295] Stellt man jedoch im Hinblick auf das Rechtsgut Willensfreiheit zu Recht auf die gegenwärtige Zwangslage beim Opfer ab,[296] sind diese Ansätze abzulehnen.

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