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bb) Körperliche Zwangswirkung

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Die räuberische Gewalt muss sich zumindest mittelbar auf Leib, Leben oder die Bewegungsfreiheit beziehen. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Täter eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer zur Folge hat; ein rein psychischer Zwang, wie etwa das Hervorrufen von Angst oder Erregung, ist damit ausgeschlossen, da die körperliche Zwangswirkung ausbleibt.[203] Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst bei § 240 StGB rein psychisch wirkender Zwang nicht ausreicht.[204] Das Opfer muss jedoch den Zweck der Gewaltausübung nicht erkennen.[205]

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Str. ist, ob das Opfer die körperliche Zwangswirkung als solche empfinden muss.[206] Dies ist insbesondere von Bedeutung bei Konstellationen, in denen Gewalt gegenüber Schlafenden oder Bewusstlosen angewendet wird. Maßgeblich sollte hier gemäß der Gewaltdefinition sein, ob objektiv eine körperliche Zwangswirkung vorliegt und der Täter handelt, um einen zumindest erwarteten (potentiellen) Widerstand entweder des Opfers oder eines schutzbereiten Dritten zu brechen (zur Gewaltfinalität Rn. 53 ff.).[207] Damit kann tatbestandsmäßige Gewalt auch gegen aktuell Handlungsunfähige (Schlafende, Bewusstlose, stark Betrunkene) verübt werden, wenn dadurch bezweckt wird, „erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme […] nach wieder gewonnener Handlungsfähigkeit (nach Aufwachen, Rückkehr ins Bewusstsein, Ausnüchterung) von vorneherein zu verhindern“[208] bzw. zu vermeiden, dass ein schutzbereiter Dritter zugunsten des Opfers Widerstand leistet (z.B. Bewusstloser wird deshalb weggetragen)[209]. Auch wenn immer eine körperliche Zwangswirkung gegeben sein muss, kommt es somit nicht darauf an, ob das Opfer diese auch empfindet. Ausgeschlossen als taugliche Tatopfer sind lediglich irreversibel Bewusstlose. In diesen Fällen kann von vornherein kein Angriff auf die Willensfreiheit erfolgen, da diese zu keinem Zeitpunkt mehr einen Willen bilden können, der durch die Gewalteinwirkung des Täters beeinträchtigt wird.

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Nach der Rspr.[210] ist auch die Bedrohung mit einer Schusswaffe Gewalt. Die körperliche Zwangswirkung wird dabei in der Erregung der Nervenbahnen bzw. in starker seelischer Erregung gesehen. Gegen eine solche Sicht spricht jedoch vor allem, dass sie eine – angesichts der zweiten Tatbestandsvariante – unnötige Verwischung der Grenzen zwischen Gewalt und Drohung bewirkt.[211] Da das Opfer bei einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben regelmäßig in Erregung geraten dürfte, käme dieser Alternative faktisch auch keine eigenständige Bedeutung mehr zu, wenn schon das Merkmal der Gewalt erfüllt wäre.

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Gewalt gegen Sachen kann nur dann qualifiziertes Nötigungsmittel im Sinne des § 249 StGB sein, wenn sie zumindest auch mittelbar Gewalt gegen eine Person in Form eines körperlich wirkenden Zwangs darstellt.[212] Eine solche mittelbare Personengewalt kann z.B. das Einsperren des Opfers sein.[213] Dagegen reicht z.B. das Durchschneiden eines Tragegurts oder das Aufreißen einer Tasche beim Handtaschenraub als bloße Sachgewalt nicht aus.[214]

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Aufgrund der Personenbezogenheit des Gewaltbegriffs in § 249 StGB können (wie bei § 240 StGB) juristische Personen nicht Opfer räuberischer Gewalt sein, wohl aber eine für sie handelnde natürliche Person, also z.B. der Geschäftsführer einer GmbH (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 21).

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