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a) Das Erfordernis einer raubspezifischen Verknüpfung zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme

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Schon aus dem Wortlaut des § 249 StGB („mit Gewalt […] oder unter Anwendung von Drohungen“) wird deutlich, dass zwischen der qualifizierten Nötigung und dem Diebstahl ein spezifischer Zusammenhang bestehen muss.[319] Das Raubunrecht erfordert nicht nur eine additive Aneinanderreihung einer Wegnahme und einer qualifizierten Nötigung, sondern auch deren Verknüpfung in einer „raubspezifischen Manier“[320]. Die qualifizierte Gewalt oder die qualifizierte Drohung müssen Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein, nicht nur bloße Begleiterscheinungen („gelegentlich“) der Entwendung der fremden Sache.[321] In Abgrenzung zum räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) muss deshalb schon aus systematischen Erwägungen (so auch die h.M.) bei einem Raub das qualifizierte Nötigungsmittel vor oder zumindest zugleich mit der Wegnahmevollendung verwirklicht werden.[322]

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