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2. Geschützte Rechtsgüter
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Der Raub schützt nach h.M. gleichrangig das Eigentum und die persönliche Freiheit der Willensentschließung und -betätigung,[190] also die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung desjenigen, gegen den die Nötigungsmittel eingesetzt werden. Sofern man diese Gleichrangigkeit der geschützten Rechtsgüter zugrunde legt, ist es verkürzt, den Raub entweder als qualifizierte Nötigung oder als qualifizierten Diebstahl anzusehen.
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Da das Eigentum durch die Wegnahme beim Raub nicht auf den Täter übergeht, sondern vielmehr beim Opfer verbleibt (vgl. § 935 Abs. 1 BGB), ist auf die nach § 903 BGB vorausgesetzte uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers abzustellen.[191]
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Die Interpretation des Raubes auch als Freiheitsdelikt wird durchaus kritisch gesehen, u.a. weil als Nötigungserfolg nur die Duldung der Wegnahme vorausgesetzt wird.[192] Doch liegt in dieser Willensbeugung eben auch ein Angriff auf die personale Freiheit, aus der dem Täter Widerstand gegen die Wegnahme droht.[193] Dagegen ist wegen des gegenüber der Nötigung (§ 240 StGB) qualifizierten Nötigungselements (Gewalt gegen Personen oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) als zumindest mittelbares Schutzgut auch Leib und Leben des Nötigungsopfers anzusehen.[194] Die bei § 242 StGB im Hinblick auf die Strafantragsbefugnis relevante Frage, ob auch der Gewahrsam geschützt ist, spielt für das Offizialdelikt des § 249 StGB keine Rolle.[195]