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II. Voraussetzungen des § 249 StGB
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Der Grundtatbestand des § 249 setzt objektiv die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls, § 242 StGB) mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie subjektiv Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie rechtswidrige Zueignungsabsicht hinsichtlich der fremden beweglichen Sache voraus.