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c) Zeitlich-räumlicher Zusammenhang

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Str. ist, ob zwischen dem Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme neben dem Final- oder Kausalzusammenhang zudem (objektiv) ein enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang derart bestehen muss, dass der Einsatz des Nötigungsmittels unmittelbar auf die nachfolgende Erlangung der zu entwendenden Sache erfolgt. Dies wird von der Rspr.[348] bejaht, denn nur dann sei der gegenüber Diebstahl und Nötigung erhöhte Strafrahmen des § 249 StGB gerechtfertigt. Aus der unrechtssteigernden Funktionalisierung von Nötigungsmitteln für den Eingriff in fremdes Eigentum folge, „dass der subjektiv-final auf ‚Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben‘ gerichtete Tatentschluss sich auch tatsächlich in einer ‚Wegnahme mit Gewalt‘ oder ‚unter Anwendung von Drohungen‘ realisieren muss und die den Raub konstituierenden Elemente der Nötigungshandlung und der Wegnahme eine raubspezifische Einheit bilden.“[349] Für diesen Zusammenhang soll allerdings nicht erforderlich sein, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Ort des Gewahrsamsbruchs identisch sind.[350] Auch ließen sich verbindliche Werte zu einem zeitlichen Höchstmaß zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und Wegnahme nicht benennen.[351] Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls entscheidend.[352] Für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme sei danach maßgeblich, ob es zu einer nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist[353] bzw. zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt.[354]

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Für das Erfordernis eines zeitlich-räumlichen Zusammenhangs könnte sprechen, dass auch der mit dem Raub verwandte § 252 StGB einen solchen im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „auf frischer Tat betroffen“ verlangt (→ BT Bd. 5: Wittig, § 31 Rn. 50 ff.).[355] Andererseits könnte der Unterschied im Wortlaut im Wege eines Umkehrschlusses auch als Argument gegen eine solche (ungeschriebene) Einschränkung dienen. In der Literatur wird das Kriterium eines engen zeitlich-räumlichen Zusammenhangs als nicht durch den Wortlaut geboten, als zu unbestimmt und mit dem Raubtatbestand nicht vereinbar abgelehnt.[356] Es wird deshalb ergänzend oder präzisierend gefordert, dass die Nötigungshandlung unmittelbar der Wegnahme dienen müsse.[357] Das Unmittelbarkeitskriterium ist jedoch ebenfalls unbestimmt und gewinnt lediglich Bedeutung bei der Abgrenzung zwischen §§ 253, 255 StGB und § 249 StGB im Hinblick auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung, vermag aber nicht zeitlich-räumliche Grenzen der Raubbegehung festzulegen (Rn. 109).[358] Nach einer a.A. ist Voraussetzung, dass durch die Raubmittelanwendung zur Wegnahme unmittelbar angesetzt werden müsse.[359] Dieses Verständnis ist jedoch zu eng im Hinblick auf die zweiaktige Struktur des Raubes.[360] Nach a.A. müssen Nötigungsmittel und Nötigungsziel eine natürliche Handlungseinheit bilden.[361] Auch diese vermeintliche Präzisierung ist gerade im Hinblick auf die Unstimmigkeiten der Konkurrenzlehre nicht geeignet, dem unbestimmten Kriterium eines engen zeitlich-räumlichen Zusammenhangs hinreichend Konturen zu verleihen.[362]

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Aber auch das Kriterium der Einschränkung der Dispositionsfreiheit oder die Schwächung der Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft des Gewahrsamsinhabers wirft als inhaltliche Ausfüllung des Erfordernisses eines objektiven zeitlich-räumlichen Zusammenhangs inhaltliche und systematische Probleme auf. Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit[363] oder die Schwächung der Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft des Gewahrsamsinhabers beschreiben nur die typische Folge einer Nötigungshandlung, nicht aber einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang.[364] In systematischer Hinsicht scheint es, dass die Rspr. inzident Kausalitätserwägungen i.S.e. „Verstärkerkausalität“ bei der Prüfung des Zusammenhangs zwischen Nötigung und Wegnahme einfließen lässt, obwohl sie weiterhin (explizit) nur einen Final- und keinen Kausalzusammenhang zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme fordert.[365] Zwar versteht sie diese Kausalität lediglich als „Prüfstein“ für das Vorliegen eines engen zeitlich-räumlichen Zusammenhangs (und nicht als eigenständiges Kriterium)[366], dabei wird aber nicht klar, inwieweit die Kausalität geeignet sein kann, Aufschluss über das Vorliegen eines zeitlich-räumlichen Zusammenhangs zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme zu geben.[367]

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Bleibt man hingegen bei einer subjektiven Lesart könnte ein Hinweis von Habetha in einer Urteilsbesprechung zu BGHSt 61, 141[368] den Weg zu einer gangbaren Lösung aufzeigen. Für ihn setzt Raub, im Anschluss an Vogel[369], einen objektiven Zurechnungszusammenhang zwischen qualifizierter Nötigungshandlung und Wegnahme voraus. Bleibt man indes bei einer rein subjektiven Bestimmung des Zusammenhangs zwischen Nötigung und Wegnahme, ist zusätzlich zu der (vorgestellten) Kausalität i.e.S. auch vorauszusetzen, dass sich – nach der Vorstellung des Täters – die spezifische Gefahr der Nötigung in der Wegnahme verwirklichen soll. Der Zurechnungsgedanke vermag jene Ausnahmefälle aus der Raubstrafbarkeit auszuschließen, bei denen der Täter das qualifizierte Nötigungsmittel zwar final im Hinblick auf den Wegnahmeerfolg (in seiner konkreten Gestalt) einsetzt, sich im Wegnahmeerfolg aber nicht mehr die typische Gefahr der Tathandlung realisiert. Im Hinblick darauf, dass es für das spezifische Raubunrecht nicht auf den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Raubmittel und Wegnahme, sondern auf die Vorstellungen des Täters ankommt (Rn. 76), ist jedoch ein subjektives Verständnis des Zurechnungserfordernisses vorzugswürdig. Für diesen subjektiven Zurechnungszusammenhang ist erforderlich, dass nach der Vorstellung des Täters durch die Nötigung die Schutzbereitschaft des Opfers ausgeschaltet wird[370] und gerade dadurch die Wegnahme erleichtert wird. Richtet sich die Gewalt gegen den Gewahrsamsinhaber, ist dies regelmäßig zu bejahen, wenn der Täter eine Lockerung des Gewahrsams bezweckt.[371] Mithilfe dieses Kriteriums lassen sich auch die von der Rspr. und der Lit. behandelten (Ausnahme-)Fälle zufriedenstellend lösen. Im Sachverhalt, der dem Urteil des BGH in BGHSt 61, 197 zugrunde lag, wandte der Täter durch einen wuchtigen Kopfschlag Gewalt gegen seine Mutter in deren Wohnung an, um diese widerstandsunfähig zu machen und unmittelbar anschließend Sachen aus der Wohnung zu entwenden. Tatsächlich wurde die Mutter jedoch nicht bewusstlos, sondern war lediglich leicht benommen. Abweichend vom Tatplan verständigte der Täter daher den Notarzt und nahm erst etwa zwei Stunden später, nachdem seine Mutter ins Krankenhaus verbracht worden war, die Sachen an sich. Dass in diesem Fall der zeitlich-räumliche Zusammenhang noch vorliegt, wurde vom BGH zwar angenommen, ist aber mehr als zweifelhaft. Stellt man hingegen auf das Kriterium des subjektiven Zurechnungszusammenhangs ab, lässt sich die raubspezifische Verknüpfung problemlos bejahen, da der Täter durch den Schlag in der Wohnung die Wegnahme dadurch erleichtern wollte, dass seine Mutter sich infolge von körperlichen Einschränkungen – also gerade durch die Realisierung der typischen Gefahr von Schlägen – nicht mehr dagegen wehren konnte. Ihr Gewahrsam an den Sachen in der Wohnung sollte dadurch gelockert werden. Sein Irrtum über den Kausalverlauf ist dabei unbeachtlich (Rn. 77). In dem von Mitsch geschilderten „Kreuzfahrtfall“[372], in dem der Täter auf einem Kreuzfahrtschiff durch Schläge Gewalt gegen einen wohlhabenden Mitreisenden anwendet und diesen so zur Preisgabe seines Namens und seiner Adresse veranlasst, um drei Wochen später, nach Beendigung der Kreuzfahrt in dessen Villa einzudringen und wertvolle Gegenstände zu entwenden, ist zwar der Finalzusammenhang ebenfalls zu bejahen, doch fehlt es am subjektiven Zurechnungszusammenhang. In dem Wegnahmeerfolg sollte sich nach Tätervorstellung nicht mehr die eingeschränkte Widerstandsfähigkeit des Opfers, sondern der Vorteil aus dem durch die Gewaltanwendung erlangten Wissen realisieren. Diese sollte hier keine Schwächung der Schutzbereitschaft des Opfers, insbesondere keine Gewahrsamslockerung bewirken. Der subjektive Zurechnungszusammenhang ist damit abzulehnen.[373] Letztlich kann man den raubspezifischen Zusammenhang demnach als dolus directus 1. Grades (Absicht i.e.S.) des Täters hinsichtlich der Kausalität der Nötigung für die Wegnahme (in ihrer konkreten Gestalt) sowie hinsichtlich der objektiven Zurechnung des Wegnahmeerfolgs verstehen. Diese aus der allgemeinen Tatbestandslehre bekannten und am spezifischen (Gesinnungs-)Unrecht des Raubes orientierten Kriterien ermöglichen eine klare Bestimmung der erforderlichen Verknüpfung zwischen Nötigungs- und Wegnahmeelement sowie eine angemessene (subjektive) Einschränkung des Verbrechenstatbestandes, um eine Ausuferung der Raubstrafbarkeit zu verhindern.

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