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dd) Drohung in Mehrpersonenverhältnissen

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Drohungsadressat kann sowohl der Gewahrsamsinhaber (gleich, ob er Eigentümer ist oder nicht) als auch eine dritte Person sein, wenn sie als schutzbereiter Dritter gegen den Gewahrsamsbruch einschreiten kann und will.[297] Erfasst sind sowohl aktuell Schutzbereite als auch potentiell Schutzbereite, bei denen der Täter einen erwarteten Widerstand ausschalten will.[298] Zu klären bleibt aber, ob eine Drohung auch dann bejaht werden kann, wenn der Bedrohte nicht schutzbereit ist. Wie auch bei der Gewaltalternative setzt die durch die Drohung verursachte Beeinträchtigung der Willensfreiheit die Schutzbereitschaft des Nötigungsopfers nicht voraus (Rn. 56), sodass es darauf auch für das Vorliegen einer Drohung nicht ankommen kann. Da eine Drohung – anders als Gewalt – keine bestimmte Finalität voraussetzt, ist dafür auch nicht erforderlich, dass der Täter den Dritten (irrig) für schutzbereit hält. Ist dies nicht der Fall, fehlt es aber in der Regel am notwendigen Finalzusammenhang (Rn. 75).[299]

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Der Drohungsadressat muss auch nicht Inhaber der bedrohten Rechtsgüter sein („Dreiecksnötigung“).[300] Die Vorschrift setzt nämlich nicht voraus, dass das von den Tätern angedrohte Übel unmittelbar den treffen soll, auf dessen Willensbestimmung sie einwirken wollen.[301] Es genügt vielmehr, dass der Empfänger der Drohung das einem anderen Angedrohte auch für sich als Übel empfindet.[302] Eine Beschränkung auf nahe stehende Personen lehnt die h.M. zu Recht ab.[303] Dafür spricht, dass aus dem Wortlaut eine solche Unterscheidung nicht hervorgeht, er verlangt lediglich eine Gefahr für Leib oder Leben. Auch der Umkehrschluss zu § 241 StGB, bei dem der Kreis der Bedrohten auf nahestehende Personen begrenzt ist, legt dies nahe.[304]

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