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aa) Begriffsbestimmung
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Der Wortlaut des § 249 Abs. 1 StGB ist gegenüber dem des § 240 Abs. 1 StGB enger, denn er fordert nicht nur Gewalt, sondern Gewalt „gegen eine Person“. Gewalt gegen eine Person ist jeder unmittelbar oder auch mittelbar körperlich wirkende Zwang, um einen (gegen die Wegnahme) geleisteten oder zumindest erwarteten Widerstand zu brechen.[197] Grundsätzlich ist vom Begriff „Gewalt gegen eine Person“ in § 249 StGB (zu § 255 StGB → BT Bd. 5: Bernd Heinrich, Erpressung und räuberische Erpressung, § 32 Rn. 103) sowohl vis absoluta (willensbrechende Gewalt) als auch vis compulsiva (willensbeugende Gewalt) erfasst.[198] Da auch die Gewalt i.S.d. § 240 StGB personenbezogen auszulegen ist (→ BT Bd. 4: Brian Valerius, Nötigung, Bedrohung und Zwangsheirat, § 5 Rn. 40 f.), ist die Bedeutung der qualifizierten Gewalt noch wenig geklärt.[199] Zum einen geht es um eine stärkere Betonung der Richtung der Gewalt, zum anderen beinhaltet die Formulierung aber auch eine Einschränkung gegenüber dem Gewaltbegriff des § 240 StGB. Schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten ist die Lehre von einem einheitlichen Gewaltbegriff, wonach Gewalt und Gewalt gegen eine Person denselben Inhalt haben, zu Recht abzulehnen.[200] Vielmehr ist bei § 249 StGB eine „tatbestandsspezifische, restriktive Auslegung“ maßgeblich.[201] Zudem wirft die in der Definition der (Raub-)Gewalt angelegte „spezifische Gewaltfinalität“ (Gewaltanwendung zur Überwindung tatsächlich geleisteten bzw. lediglich erwarteten Widerstands) ungeklärte Fragen auf, die zu einer wenig überzeugenden Gewaltdogmatik führt.[202]