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ee) Drohung durch und mit Unterlassen
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Zu unterscheiden ist eine Drohung mit einem Unterlassen, also die ausdrückliche oder konkludente Drohung damit, etwas nicht zu tun, und eine Drohung durch ein Unterlassen. Eine Drohung durch Unterlassen (als Verhaltensform) kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn in Dreipersonenverhältnissen ein Garant verpflichtet ist, Drohungen durch andere zu verhindern (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 58).[305] Problematisch ist jedoch – wie bei der Gewalt (Rn. 58) –, ob in Zweipersonenverhältnissen in Fällen einer zunächst ohne Wegnahmevorsatz erfolgten Drohung eine Tatbestandsverwirklichung des aufgrund Ingerenz garantenpflichtigen Täters durch Unterlassen möglich ist. Jedenfalls ist zunächst stets zu prüfen, ob der Täter zu dem Zeitpunkt, in dem er den Wegnahmeentschluss gefasst hat, konkludent droht. Ist dies nicht der Fall, kommen eine Drohung und damit ein Raub durch Unterlassen wegen pflichtwidriger Nichtbeendigung der Drohungslage in Betracht. Umstritten ist auch, ob eine Drohung mit einem Unterlassen tatbestandsmäßig ist. Insoweit kann hier jedoch auf die Ausführungen zu § 240 StGB (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 59 ff.) verwiesen werden. Maßgeblich ist danach, ob das jeweilige Verhalten – unabhängig davon, ob ein aktives Tun oder ein Unterlassen in Aussicht gestellt wird – geeignet ist, den Genötigten zu dem gewünschten Handeln zu motivieren.[306]