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A. Einführung

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Sowohl § 252 StGB als auch § 316a StGB sind selbstständige raubähnliche Delikte. Während § 316a StGB den Eigentumsschutz gegenüber dem Raub und dem räuberischen Diebstahl vorverlagert und auch die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt, stellt § 252 StGB die (beabsichtigte) Vertiefung einer bereits durch eine Vortat des Diebstahls oder Raubs erfolgte Verletzung des Eigentums durch den Einsatz von Raubmitteln unter Strafe. Beide Delikte schützen zudem die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der Opfer. Sowohl die in § 252 StGB erfolgte Gleichsetzung des Täters mit einem Räuber als auch die gegenüber §§ 249, 252, 255 StGB fünfmal so hohe Strafdrohung des § 316a StGB erfordern eine restriktive Auslegung der beiden raubähnlichen Tatbestände.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 31 Raubähnliche Delikte › B. Historische Bezüge

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