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c) Preußisches Strafgesetzbuch 1851

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Das dem preußischen Strafgesetzbuch vorausgehende Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1749 kannte noch keine dem räuberischen Diebstahl ähnliche Bestimmung. Das ALR enthielt eine Vielzahl von Deliktstypen, die durch keine klare Systematik aufeinander abgestimmt waren, was in der Rechtsanwendung häufig für Verwirrung sorgte.[47] Um dem entgegenzuwirken wurden im Laufe der Jahre zahlreiche ergänzende Edikte und Verordnungen erlassen.[48] Maßgebliche Vorschrift zur Konkretisierung des Diebstahls war § 22 der Circularverordnung wegen Bestrafung der Diebstähle und anderer Verbrechen vom 26. Februar 1799.[49] Dort hieß es: „Als Räuber wird derjenige bestraft, der um einen Diebstahl zu begehen, einen oder mehrere Menschen durch Schläge oder durch Binden […] oder sonstige Misshandlungen abhält, die beabsichtigte Entwendung zu verhindern oder sich des Täters zu bemächtigen.“ In der Praxis wurde die Verordnung auch für Fälle herangezogen, in denen es erst nach Vollendung des Diebstahls zu einer Gewaltanwendung gekommen war.[50] Diese Auslegung ging nicht mit dem Wortlaut konform, der sich mit dem Passus „um einen Diebstahl zu begehen“ explizit auf den Zeitpunkt vor Vollendung des Diebstahls bezog. Dass man trotzdem an der Anwendung festhielt, zeigte die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung.

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Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wuchs in Preußen das Bemühen um eine Strafrechtsreform.[51] Die Entwicklung des räuberischen Diebstahls hin zu einem eigenständigen Delikt lässt sich anhand der in den 1830er und 1840er Jahren entstandenen Reformentwürfe nachverfolgen. Dabei fällt auf, dass vor allem die systematische Einordnung Schwierigkeiten bereitete. So sah der Entwurf von 1830 eine Einführung als qualifizierten Diebstahl vor,[52] während man den räuberischen Diebstahl im Entwurf von 1833 als besondere Form des Raubes behandelte.[53] Auch hinsichtlich der Reichweite des Tatbestandes herrschte Uneinigkeit. Gemäß dem Staatsentwurf von 1843 sollte der „auf frischer That“ verfolgte Täter ebenso wie der beim Diebstahl betroffene Täter als Räuber bestraft werden.[54] Diese Ansicht stieß in der zeitgenössischen Rechtslehre auf deutliche Kritik.[55] Dabei wurde insbesondere gerügt, dass Entwendung und Gewalttätigkeit unter Umständen sehr weit auseinanderliegen können.[56] Im Entwurf von 1845 war aus diesem Grund nur noch der Passus „auf frischer That betroffen“ enthalten, womit man eine deutliche Einschränkung des Tatbestandes beabsichtigte.[57] Wie die in diesem Punkt wechselnden Fassungen der späteren Reformentwürfe belegen, blieb die Frage nach der raum-zeitlichen Eingrenzung des räuberischen Diebstahls dennoch nach wie vor umstritten.[58] Letztendlich wurde der räuberische Diebstahl (§ 230 II) mit folgender Formulierung in das preußische Strafgesetzbuch von 1851 aufgenommen: „Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist einem Räuber gleich zu achten.“ Damit entschied man sich dafür, den räuberischen Diebstahl in die Raubbestimmungen aufzunehmen – eine Einordnung, die bis heute beibehalten wurde. Ein weiterer interessanter Aspekt für die heutige Bewertung des Delikts ergibt sich aus den Überlegungen der Gesetzgebungskommission bei der Frage nach den Gründen für eine Gleichstellung des später gewalttätig werdenden Diebes mit dem Räuber.[59] Goltdammer verwies diesbezüglich darauf, dass „der Erfolg für den Bestohlenen, die subjektive Strafbarkeit des Angeschuldigten und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Falle dieselbe sei“.[60]

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