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2. Das germanische Recht

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Auch im germanischen und germanisch-deutschen Recht wurden die Fälle eines „handhaften“ oder „offenkundigen“ Diebstahls sowie eines nicht handhaften Diebstahls unterschieden und unterschiedlich sanktioniert.[21] Der bei der Tat erfasste Dieb konnte sofort ergriffen und getötet werden, unabhängig davon, ob ein großer oder kleiner Diebstahl vorlag,[22] wobei dies an eine Reihe von Voraussetzungen gekoppelt war, die mit dem sog. Handhaftverfahren umschrieben wurden.[23] Das uneingeschränkte Tötungsrecht wurde im Laufe der Zeit auf ein Festnahmerecht reduziert.[24] Die privatrechtlich verübte Tötung blieb schließlich nur noch in bestimmten Fällen zulässig, in denen der Diebstahl zur Nachtzeit erfolgte, der Täter sich gegen seine Ergreifung zur Wehr setzte oder mit Waffengewalt verteidigte.[25] Der Sinn und Zweck des Handhaftverfahrens lag „in einer ersten Formalisierung und damit Steuerung der Privatrache“.[26] In prozessualer Hinsicht bedeutete es eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten, dieser konnte sich nicht mehr durch Reinigungsschwur entlasten, sondern galt vor Gericht als überführt.[27] Ähnlich dem römischen Recht knüpften damit im germanischen Recht an heute von § 252 StGB erfasste Lebenssachverhalte besondere Befugnisse des Opfers.

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