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3. Das gemeine Recht

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Mit der Constitutio Criminalis Carolina (CCC)[28] wurde eine erste reichseinheitliche Kodifikation im Straf- und Strafprozessrecht geschaffen. Dies markierte einen bedeutenden Schritt auf dem Weg zur reichsweiten Rechtsvereinheitlichung.[29] Auch wenn sich in der CCC keine dem Tatbestand des räuberischen Diebstahls vergleichbare Regelung fand, findet sich auch dort die bereits bekannte Unterscheidung zwischen handhaftem und nicht handhaftem Diebstahl. Da sich mit der CCC in prozessualer Hinsicht das Inquisitionsverfahren immer stärker gegenüber dem im germanischen Recht noch vorherrschenden Akkusationsverfahren durchsetzte,[30] spielte auch das bisher bekannte Handhaftverfahren eine immer geringere Rolle,[31] sodass die Unterscheidung zwischen heimlichem und offenbaren Diebstahl[32] in der CCC keine prozessrechtliche Relevanz hatte und sie sich primär auf die Strafhöhe auswirkte.

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Für die weitere – auch strafrechtswissenschaftliche – Entwicklung bedeutsam ist Art. 159 CCC, der den Diebstahl mit Waffen als gefährlichen Diebstahl qualifizierte. Ein solcher wurde von einem Dieb verwirklicht, der bei der Tatbegehung eine Waffe bei sich trug, „damit er jemandt der jm widerstandt thun wolt, verletzten möcht“. Die Abgrenzung zum Raub (Art. 126 CCC) erwies sich als unscharf, zumal dieser in der CCC ohne tatbestandliche Merkmale kodifiziert war (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 16). In der Praxis wurde der Problematik wenig Beachtung geschenkt. Da es sich bei beiden Delikten um Kapitalverbrechen handelte, hatte die fehlende Abgrenzung keine starken Abweichungen im Strafmaß zur Folge. Letztendlich wurde je nach Einzelfall und unter Anwendung wechselnder Kriterien entschieden, ob ein Raub oder gefährlicher Diebstahl vorlag.[33] Erst Feuerbach gelang eine klare Trennung der beiden Delikte. Feuerbach stellte dabei auf den Zeitpunkt der Gewaltanwendung ab und führte zur Bestimmung des Raubes gegenüber dem gefährlichen Diebstahl aus: „Der Akt der Entwendung selbst musste erst durch Gewalt bewirkt und möglich geworden sein. Der wirklichen Entwendung muss also die Verletzung des Rechts der Persönlichkeit vorhergehen. Hat nach vollendeter Entwendung der Verbrecher seine Person oder die gestohlene Sache verteidigt, so ist ein bewaffneter Diebstahl vorhanden, wenn der Verbrecher während der Entwendung selbst schon die Waffe führte.“[34] Die von Feuerbach vorgenommene Differenzierung bildete einen wichtigen gedanklichen Ausgangspunkt für die spätere Entwicklung des räuberischen Diebstahls zu einem eigenständigen Delikt. Maßgeblich hierfür war nach Kohlheyer die Feststellung, dass „eine nach vollendetem Diebstahl begangene Gewalthandlung den Diebstahl nicht mehr zu einem Raub machen kann“.[35] Klien verwies daran anknüpfend auf die Lücken im Rahmen der geltenden Ausgestaltung des gefährlichen Diebstahls, der solche Fälle nicht erfasste, in denen der Täter sich nicht im Vorfeld bewaffnet hatte oder es im Zuge der Beutesicherung zur Gewaltanwendung ohne Waffen kam.[36] Aus diesem Grund forderte er vom Gesetzgeber „die Entscheidung und nähere Bestimmung der Grenzen über die nach vollendetem Akt der Entwendung zugefügte Gewalt“.[37] Die dargestellten Vorüberlegungen Feuerbachs und Kliens, die ihren Ausgang bei Art. 159 CCC nahmen, schufen die theoretische Basis für die Konzeption eines eigenständigen Delikts[38] und bildeten damit den eigentlichen Anfangspunkt der historischen Entwicklung des räuberischen Diebstahls.

Handbuch des Strafrechts

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