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F. Strafverfahrensrecht
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Raub ist ein Offizialdelikt, das daher von Amts wegen zu verfolgen ist. Eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, 153a StPO scheidet wegen des Verbrechenscharakters aus. Möglich bleibt allerdings eine Opportunitätseinstellung nach den §§ 154, 154a StPO.[793] Die Regelungen der §§ 247, 248a StGB kommen nicht zur Anwendung (Rn. 36).[794] Alle Raub- und Erpressungsdelikte des zwanzigsten Abschnitts sind überdies Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. k StPO (Telekommunikationsüberwachung) und des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr). Die Maßnahmen nach §§ 100f Abs. 1 (sog. kleiner Lauschangriff), 100g Abs. 1 (Erhebung von Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG), 100i Abs. 1 StPO (Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten) nehmen Bezug auf die Katalogstraftaten nach § 100a Abs. 2 StPO und sind daher auch bei dem Verdacht eines (einfachen) Raubdeliktes anwendbar, sofern die jeweils weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen sind auch die Ermittlungsmaßnahmen nach § 100h (Maßnahmen außerhalb von Wohnraum) und § 100j StPO (Bestandsdatenauskunft) bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen zulässig, da ihre Anwendbarkeit nicht auf Katalogtaten beschränkt ist. Weiterhin berechtigen die §§ 249 ff. StGB gemäß § 395 Abs. 3 StPO zum Anschluss als Nebenkläger, dies aber nur dann, wenn dies aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.[795] Nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist dem Nebenkläger auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch ein Verbrechen nach §§ 249 ff. StGB verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, sowie nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO, wenn er durch eine rechtswidrige Tat nach § 249 ff. StGB verletzt ist und er bei Antragsstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht wahrnehmen kann.
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Nach § 100b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. i StPO können Strafverfolgungsbehörden im Fall der §§ 250 Abs. 1, Abs. 2, 251 StGB unter den Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von den Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingreifen und daraus Daten erheben (sog. Online-Durchsuchung). Aufgrund des Verweises in § 100c Abs. 1 StPO auf § 100b Abs. 2 StPO ist in den Fällen der §§ 250 Abs. 1, Abs. 2, 251 StGB unter den weiteren Voraussetzungen des § 100c Abs. 1 StPO eine akustische Wohnraumüberwachung (sog. großer Lauschangriff) zulässig. Nach § 100g Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. g StPO können im Fall der §§ 250 Abs. 1, Abs. 2, 251 StGB unter den näher bezeichneten Voraussetzungen des § 100g Abs. 1 StPO Verkehrsdaten im Sinne des §§ 96 Abs. 1, 113b TKG erhoben werden. Ausschließlich bei dem Verdacht nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB können nach § 111 Abs. 1 StPO Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet werden.
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Bereits eine Anklage wegen (einfachen) Raubes gemäß § 249 StGB ist – wenn nicht eine Zuständigkeit des Landgerichts nach §§ 74 Abs. 2, 74a GVG begründet ist – aufgrund des Verbrechenscharakters jedenfalls zum Schöffengericht gemäß §§ 24, 25, 28 GVG zu erheben. Im Hinblick auf § 251 StGB ist die Anklage stets bei der Großen Strafkammer als Schwurgerichtskammer gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 12 GVG zu erheben, mit der Folge, dass als Rechtsmittel ausschließlich die Revision (zum BGH) statthaft ist. In den Fällen der vorsätzlichen Herbeiführung der Todesfolge kann die Verfolgung gemäß § 154a StPO auf den tateinheitlich begangenen Mord beschränkt werden.[796] Kommen bei einem Raub mehrere Menschen zu Tode, ist dies im Urteil klarzustellen (Raub mit x-facher Todesfolge).[797]
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub › Ausgewählte Literatur