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b) Verhältnis zu anderen Raubdelikten
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Gegenüber den Grundtatbeständen der §§ 249, 252, 255 StGB ist § 250 StGB lex specialis.[680] § 252 StGB tritt bei einem vollendeten qualifizierten Raub (§§ 249, 250 StGB) auch dann zurück, wenn der räuberische Diebstahl seinerseits nach § 250 StGB qualifiziert ist.[681] Umgekehrt tritt § 249 StGB zurück, wenn nur § 252 StGB unter den qualifizierenden Umständen des § 250 StGB begangen wird.[682] Liegt sowohl bei der Wegnahme als auch bei der Beutesicherung eine Nötigungshandlung vor, steht je nach Fallkonstellation §§ 249, 250 StGB in Tateinheit mit § 240 StGB bzw. § 240 StGB in Tateinheit mit §§ 252, 250 StGB (siehe auch → BT Bd. 5: Wittig, § 31 Rn. 89).[683] Nach Ansicht des BGH werden sämtliche Qualifikationen des § 250 StGB von § 251 StGB als schwererer Begehungsform verdrängt.[684] Aus Klarstellungsgründen ist es jedoch überzeugender, nur § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b StGB als verdrängt anzusehen.[685] Anders als der versuchte einfache Raub tritt der versuchte schwere Raub nicht hinter § 316a StGB zurück, da dieser den weitergehenden Unrechtsgehalt der Qualifikation nicht erfasst.[686]