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5. Subjektive Voraussetzungen
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Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 251 StGB setzt bzgl. des Grunddelikts vorsätzliches Handeln voraus; hinsichtlich der schweren Folge, dem Tod, ist Leichtfertigkeit ausreichend, aber auch erforderlich, während § 18 StGB einfache Fahrlässigkeit genügen lässt. Leichtfertigkeit entspricht etwa dem Maßstab der aus dem Zivilrecht bekannten groben Fahrlässigkeit.[744] Leichtfertig handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt, wobei in die anzustellende wertende Betrachtung neben dem Umfang der Tatsachenkenntnis auch der Grad der Vermeidbarkeit einzustellen und damit zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts etwa wegen einer Opfersituation aufdrängen musste.[745] Notwendig ist somit, dass der Täter bewusst ein hohes Risiko für das Leben des Opfers eingeht; wobei die Konstitution des Opfers Berücksichtigung finden muss.[746]
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Aufgrund des Wortlauts („wenigstens“) kann § 251 StGB auch vorsätzlich begangen werden.[747] Vor dem 6. StrRG (Rn. 30) war die Frage umstritten, ob bei vorsätzlichem Handeln § 251 StGB erfüllt ist. Der Große Senat für Strafsachen entschied zugunsten der Vorsatzlösung.[748] Der vorsätzlich tötende Täter wird allerdings i.d.R. zugleich wegen (Habgier-)Mordes bestraft, sodass sich die Frage stellt, welchen Mehrwert die gesetzgeberische Klarstellung jenseits der Symbolik hat.[749] Der „entscheidende Grund“[750] besteht nach Vogel darin, die Strafbarkeit des § 251 StGB auch bei nicht erwiesenem Tötungsvorsatz zu gewährleisten. Wäre die Strafbarkeit auf leichtfertiges Handeln beschränkt, müsste man bei ungeklärter Sachlage (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) zugunsten des Täters annehmen, dass bei ihm Vorsatz vorliege, und damit eine Strafbarkeit nach § 251 StGB unter Anwendung des Zweifelssatzes verneinen. Der BGH führt weitere Sachgründe an (z.B. Möglichkeit der Bestrafung nach § 251 StGB bei fehlendem Mordmerkmal).[751]