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E. Rechtsvergleich
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Der Tatbestand des Raubes ist anderen Rechtordnungen ebenfalls bekannt. Es finden sich dort entsprechende oder vergleichbare Regelungen, die aus dogmatischer Sicht (teils stärker, teils schwächer) von der deutschen Rechtslage divergieren. Bereits bei der bloßen Verortung im Deliktssystem lässt sich „eine große Vielfalt“ an Regelungsmodellen feststellen.[776] Während beispielsweise das deutsche Recht dem Raub einen eigenständigen Abschnitt widmet (zwanzigster Abschnitt des StGB), wird der Raub im englischen Recht (robbery, sec. 8 Theft Act 1968) in einem Abschnitt zwischen Diebstahl und Einbruchsdiebstahl geregelt. Bildet der Raubtatbestand in Österreich (Raub, § 142 öStGB), der Schweiz (Raub, Art. 140 schwStGB) und Italien (rapina propria, Art. 628 Abs. 1 Codice penale) wie hierzulande einen eigenständigen Tatbestand, handelt es sich in Frankreich um eine besondere Form des Diebstahls (vol aggravé bzw. vol avec violence, Art. 311-4 Nr. 4 Code pénal), der sich nach deutschem Verständnis in einer enumerativen Aufzählung von unterschiedlichen Diebstahlsqualifikationen wiederfindet.