Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich, Dennis Bock - Страница 179
b) Minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB)
Оглавление146
§ 250 Abs. 3 StGB stellt eine Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle dar. Die Regelung des minder schweren Falles wurde durch das 6. StrRG[654] (Rn. 30) wesentlich umgestaltet. Der Strafrahmen reicht hier nun von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (früher Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Intention des Gesetzgebers des 6. StrRG war es, der früheren Praxis zu Absatz 1 a.F., wonach in einer Vielzahl von Fällen wegen der hohen Strafdrohung ein minder schwerer Fall angenommen wurde, entgegenzuwirken und den minder schweren Fall wieder zum Ausnahmestrafrahmen zu machen.[655] Dabei ist (für jeden Beteiligten gesondert) eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände in einer Gesamtabwägung Berücksichtigung finden, „die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen“.[656] Das gesamte Tatbild muss danach vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.[657] Hierfür ist in den Urteilsgründen eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände vorzunehmen.[658]
147
Aufgrund allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigende persönlichkeits- und raubspezifische Aspekte[659] können z.B. sein, wenn im Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB das Opfer die Ungefährlichkeit der Scheinwaffe erkennt,[660] fehlende Vorstrafen und eine schwierige persönliche Situation des Täters,[661] Geringwertigkeit der Beute,[662] provozierendes Verhalten des Opfers,[663] eine spontane Tat, der ein gruppendynamisches Geschehen zugrunde lag,[664] Beschaffungskriminalität innerhalb des Drogenmilieus bei langjähriger Drogenabhängigkeit.[665] Bei einer in schneller Folge verwirklichten Serie von Raubtaten liegt die Annahme minder schwerer Fälle fern, sodass nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz erheblicher Strafmilderungsgründe die Zubilligung des Sonderstrafrahmens gerechtfertigt ist.[666] Das Beisichführen oder Verwenden einer Scheinwaffe, das nach der Reform nun nur noch von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst wird, genügt nach der Rspr. für sich allein nicht für die Annahme eines minder schweren Falles.[667] Vielmehr seien nur noch raubspezifische Umstände oder allgemeine gesetzliche Milderungsgründe heranzuziehen.[668] Dies ist wie bereits ausgeführt (Rn. 124) durchaus kritisch zu sehen.