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6. Täterschaft und Teilnahme

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Da es sich bei § 251 StGB gemäß § 11 Abs. 2 StGB auch bei nur leichtfertiger Erfolgsherbeiführung um ein Vorsatzdelikt handelt, erfolgt die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nach der Art der Beteiligung am Grundtatbestand des § 249 StGB.[752] Hinsichtlich des gemeinsamen Tatplans bei § 25 Abs. 2 StGB dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; auch eine spontane Verabredung von tödlicher oder lebensgefährlicher Gewalt ist möglich.[753] Hat bei einem Raub mit Todesfolge lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die übrigen nach § 251 StGB grundsätzlich nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist.[754] Ein tödlich wirkender Exzess eines oder mehrerer Beteiligter wird nicht zugerechnet.[755] Ein Exzess liegt aber nicht bei jeder Abweichung des tatsächlichen Geschehens vom vereinbarten Tatplan vor, z.B. wenn zwar nicht die vereinbarte, aber doch eine gleichwertige lebensgefährliche Gewalt eingesetzt wird.[756] Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann.[757]

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Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Problematik der Möglichkeit einer sukzessiven Mittäterschaft, etwa in der Konstellation, bei der ein Beteiligter eine nicht vom Tatplan gedeckte Tötungshandlung begeht und die anderen Beteiligten diese billigen, sodass sich ihr Einverständnis auf die Gesamttat bezieht. Die Rspr. und ein Teil der Lehre hält eine sukzessive Mittäterschaft grundsätzlich für möglich.[758] Die h.L. lehnt eine sukzessive Mittäterschaft zu Recht ab.[759]

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