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8. Rechtsfolgen

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Der Raub mit Todesfolge ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bedroht. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist entgegen des Wortlauts nicht der gesetzliche Regelfall, sondern darf nur verhängt werden, wenn die Tat mindestens nahe an einen Mord herankommt.[767] Liegt lediglich eine leichtfertige Tötung vor, scheidet die lebenslange Freiheitsstrafe aus.[768] Die Tatsache, dass ein Mensch getötet wurde, darf dem Täter gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend zur Last gelegt werden.[769] Im Jahre 2018 wurde die lebenslange Freiheitsstrafe nicht in einem einzigen Fall verhängt.[770] Ein Blick in die Strafverfolgungsstatistik für die Jahre 2007–2016 zeigt, dass diese Strafe in diesem Zeitraum insgesamt in nur fünf Fällen verhängt wurde. Zu den möglichen Maßregeln der Sicherung und Besserung (Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht) vgl. Rn. 116.

Handbuch des Strafrechts

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