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a) Innertatbestandliche Konkurrenzen
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Innerhalb des § 250 StGB schließen Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b einander infolge der voneinander abzugrenzenden Tatmittel aus (Exklusivität);[669] im Übrigen ist zwischen den einzelnen Tatbestandsalternativen Tateinheit möglich.[670] Die Einzelheiten hierzu sind jedoch umstritten. Auf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 30. November 1993 erklärte der 1. Strafsenat, an seiner Rspr. festhalten zu wollen, wonach die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB aufgeführten Qualifikationstatbestände auch dann, wenn es sich um dasselbe Tatopfer handelt, tateinheitlich zusammentreffen können und nicht bloß eine Gesetzesverletzung vorliege.[671] Denn anders als im Rahmen von § 211 Abs. 2 StGB hebe der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung der verschiedenen Qualifikationstatbestände deren eigenen Unrechtsgehalt hervor.[672] Wenngleich die Annahme von Tateinheit aus Klarstellungsgründen zu begrüßen ist, so wird diese Annahme wieder dadurch relativiert, dass sich jene nicht in der Urteilformel widerspiegeln müsse. Denn trotz (gleichartiger) Tateinheit genüge es, in die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung „wegen schweren Raubes“ aufzunehmen, sodass es der befremdlichen anmutenden Tenorierung „wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerem Raub“ nicht bedürfe.[673]
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Absatz 1 tritt hinter Absatz 2 auch dann zurück, wenn nicht wie in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 gegenüber Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 2 Nr. 2 gegenüber Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 3b gegenüber Absatz 1 Nr. 1c ein Spezialitätsverhältnis besteht.[674] So tritt beispielsweise auch der „einfache“ Bandenraub nach Absatz 1 Nr. 2 hinter Absatz 2 Nr. 3a im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (Subsidiarität).[675] Umgekehrt tritt der Versuch des Absatzes 2 Nr. 1 hinter die Vollendung des Absatzes 1 Nr. 1a und Nr. 1b zurück (Subsidiarität).[676] Richten sich die beiden Taten jedoch gegen verschiedene Opfer, so liegt Tateinheit vor.[677] Der Bandenraub verbindet unterschiedliche Tatbestandsverwirklichungen nicht zu einer einheitlichen Tat; es liegt Realkonkurrenz vor.[678]
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Im Übrigen ist zwischen den einzelnen Qualifikationen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 jeweils untereinander Wahlfeststellung möglich.[679]