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Bei § 251 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt.[693] Es handelt sich somit um eine Vorsatz-Fahrlässigkeit (in Form der Leichtfertigkeit)-Kombination.[694] Nach einer Mindermeinung[695] soll § 251 StGB bereits dann vollendet sein, wenn die Wegnahme tatbestandlich noch nicht erfüllt ist und somit kein vollendeter Raub vorliegt. Damit sei § 251 StGB keine Erfolgsqualifikation des Raubes. Die Norm sieht eine „gewaltige […] Strafschärfung […]“[696] vor, sodass die Vorschrift einer restriktiven Auslegung bedarf.[697] Dies wird insbesondere durch die Notwendigkeit eines gefahrspezifischen Zusammenhangs (Rn. 157) erreicht.[698] Vogel[699] stellt in den Raum, ob es sich nicht um „eine Verdachtsstrafe für Raubmord handelt, ohne dass Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann und muss“.

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