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2. Grunddelikt

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Als Grunddelikt des § 251 StGB kommen der Raub und über §§ 252, 255 StGB auch ein räuberischer Diebstahl oder eine räuberische Erpressung in Betracht. Ein vollendetes, erfolgsqualifiziertes Delikt liegt nur vor, wenn der Grundtatbestand vollendet ist.[700]

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