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4. Täterschaft und Teilnahme

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Die §§ 25 ff. StGB finden auch auf die Qualifikation Anwendung.[642] Erfüllt der Mittäter, Tatmittler oder Teilnehmer die in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 250 Abs. 2 StGB genannten Merkmale, ist ein schwerer Raub objektiv stets auch hinsichtlich des Täters gegeben, da insofern die Verwirklichung durch einen „anderen Beteiligten am Raub“ ausreicht (vgl. die Legaldefiniton in § 28 Abs. 2 StGB).[643] Sie scheitert jedoch am subjektiven Tatbestand, sofern der Täter davon keine Kenntnis hat. Im Fall der Verwirklichung durch einen Teilnehmer scheidet dann aus Akzessorietätsgründen auch eine Bestrafung desselben gemäß §§ 250, 26, 27 StGB aus.[644]

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Wegen Bandenraubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur bestraft werden, wer selbst Mitglied der Bande ist.[645] Nach h.M. handelt es sich dabei um ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 130).[646] Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter am Ort der Wegnahme selbst mitwirkt; vielmehr kann die Bandentat nach allgemeinen Grundsätzen insbesondere gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.[647] Die Bandenabrede kann als solche bereits eine Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 StGB darstellen, wenn sie sich auch auf eine wenigstens in ihren Grundzügen konkretisierte Bandentat bezieht.[648]

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Wird ein bereits zum Raub entschlossener Täter dazu gebracht, einen schweren Raub zu begehen, liegt Anstiftung zum schweren Raub gemäß §§ 250, 26 StGB vor (sog. Aufstiftung bzw. Überstiftung).[649] In Betracht kommt auch eine versuchte Anstiftung gemäß §§ 250, 30 Abs. 1 StGB, ggf. in Tateinheit mit §§ 249, 26 StGB, wenn der Täter nur einen einfachen Raub verwirklicht.[650]

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