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cc) Idealkonkurrenz

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Mit folgenden Delikten besteht Idealkonkurrenz:

mit §§ 177, 178 StGB, wenn die beim Raub angewandte Gewalt für die spätere Vergewaltigung aufrechterhalten wird;[480]
mit §§ 211, 212 StGB, wobei es unerheblich ist, wann die Wegnahme (also vor oder nach dem Tod des Opfers) stattgefunden hat, notwendig ist allerdings ein Töten zum Zwecke der Wegnahme;[481]
mit § 222 StGB, wenn kein Fall des § 251 StGB vorliegt;[482]
mit §§ 223, 224 StGB, da Personengewalt nicht zwingend eine Körperverletzung beinhalten muss;[483]
mit § 237 StGB;[484]
mit § 239a StGB;[485]
mit § 21 StVG;[486]
mit § 316a StGB;[487] dies gilt auch bei einem versuchten schweren Raub, nicht aber bei einem versuchten einfachen Raub, der von § 316a StGB verdrängt wird;[488]
hinsichtlich des § 239 StGB ist danach zu unterscheiden, ob mit der Freiheitsberaubung noch andere Zwecke als die Verwirklichung der Wegnahme verfolgt wurden (dann Idealkonkurrenz, ansonsten Gesetzeskonkurrenz).[489]
Handbuch des Strafrechts

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