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aa) Konkurrenzverhältnis zu §§ 253, 255 StGB

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Die Rspr. und ein Teil der Lehre sieht den Raub als Sonderfall der Erpressung und damit als lex specialis an, da das Opfer unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels dazu gebracht wird, die Wegnahme der Sache zu dulden.[468] Im Schrifttum wird dagegen überwiegend (und zu Recht) für das Vorliegen des Erpressungstatbestandes eine Vermögensverfügung des Opfers verlangt, sodass zwischen Raub- und Erpressungsdelikten ein Exklusivitätsverhältnis angenommen wird.[469] Dieser Streit hat zwar Auswirkungen auf die Einordnung des Raubtatbestandes, behandelt jedoch die Frage der Voraussetzungen der Erpressungstatbestände, sodass er vorrangig dort zu verorten ist (→ BT Bd. 5: Heinrich, § 32 Rn. 34 ff.). Versucht der Täter zunächst eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 22 StGB) und nimmt er die Sache schließlich selbst weg, dann liegt auf Konkurrenzebene nur ein vollendeter Raub gemäß § 249 StGB vor.[470] Für die umgekehrte Konstellation verdrängt die vollendete räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB den versuchten Raub gemäß §§ 249, 22 StGB.[471] Tateinheit ist lediglich in denjenigen Fällen denkbar, in denen dasselbe Nötigungsmittel dazu eingesetzt wird, die eine Sache wegzunehmen, während damit gleichzeitig die Vermögensverfügung über eine andere Sache erzwungen werden soll.[472]

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