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d) Rechtsfolgen, minder schwerer Fall
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Der Raub ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB); der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Gemäß § 46 StGB zu berücksichtigende Kriterien sind z.B. die Höhe der Raubbeute und die erkannte Bedeutung für das Opfer, die Brutalität, objektive Gefährlichkeit und die Folgen der Nötigungshandlung für das Opfer und die Sorgfalt bei der Tatplanung und -vorbereitung.[496] Umstände, die zum Regeltatbild des Raubes gehören, dürfen sich nicht straferhöhend auswirken.[497]
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Für minder schwere Fälle[498] gibt § 249 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor; z.B. im Falle des § 21 StGB,[499] wenn das Maß der Gewalt oder die Intensität der Drohung gering ist,[500] wenn der Entschluss zur Gewaltanwendung erst bei der Wegnahme aufgrund der Entdeckung gefasst wird[501] oder die Beute von geringem Wert war.[502] Bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern sind ggf. auch gruppendynamische Prozesse zu berücksichtigen.[503] Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen, das Ergebnis hängt vom jeweiligen Tatbeitrag ab.[504]
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Gegen den Täter kann (auch im Falle der §§ 250, 251 StGB) die Sicherungsverwahrung angeordnet oder deren Anordnung vorbehalten werden (§§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 und S. 2, 66a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Neben der Strafe kann bei Verwirklichung eines Raubdelikts (§§ 249–251 StGB) gemäß § 256 StGB Führungsaufsicht nach §§ 68 ff. StGB angeordnet werden.