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bb) Vollendung und Beendigung
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Vollendet ist der Raub mit der Vollendung der Wegnahme, d.h. mit der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache, die sich der Täter rechtswidrig zueignen will (Rn. 70 ff.).[462] Vollendeter Raub liegt nicht vor, wenn der Täter sich den Inhalt eines gewaltsam weggenommenen Behältnisses zueignen möchte, das Behältnis aber abweichend vom Tatplan leer ist oder andere, für den Täter belanglose Gegenstände enthält.[463] Hinsichtlich des Behältnisses und der vorgefundenen Gegenstände fehlt es dem Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme am Zueignungswillen, sodass nur versuchter Raub bezüglich der erwarteten Gegenstände, auf die die Zueignungsabsicht gerichtet war, vorliegt.[464]
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Beendigung tritt wie beim Diebstahl (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 50) mit Sicherung des Gewahrsams an der Beute ein,[465] wenn hinsichtlich der Beute keine direkten Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines Beobachters mehr bestehen[466] oder wenn der Angriff auf das betroffene Rechtsgut schon vorher seinen unabänderlichen Abschluss gefunden hat.[467]