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dd) Anstiftung
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Hinsichtlich einer Anstiftung zum Raub gemäß §§ 249, 26 StGB ist auf die allgemeinen Ausführungen zur Anstiftung als Beteiligungsform zu verweisen. Im Zusammenhang mit § 249 StGB werden auch Probleme der Aufstiftung bzw. Überstiftung diskutiert. Hier wird der zum Diebstahl entschlossene Täter dazu gebracht, Raubmittel einzusetzen, oder ein zum Raub entschlossener Täter wird dazu gebracht, qualifizierende Umstände (z.B. Beisichführen einer Waffe) zu verwirklichen.[435] Nach zutreffender Ansicht liegt hier eine Anstiftung zur gesamten Tat, also zu § 249 StGB bzw. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor.[436]