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f) Systematische Verortung im Tatbestand

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Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Verortung des raubspezifischen Zusammenhangs im Tatbestand. Wer einen Kausalzusammenhang fordert, wird die raubspezifische Verknüpfung im objektiven Tatbestand prüfen. Auch das Erfordernis eines zeitlich-räumlichen Zusammenhangs spricht für eine Verortung im objektiven Tatbestand. Selbst wenn man – wie hier – einen Finalzusammenhang sowie einen subjektiven Zurechnungszusammenhang verlangt, ist die raubspezifische Verknüpfung bereits im objektiven Tatbestand zu prüfen.[393] Es handelt sich um die Ausfüllung eines objektiven Tatbestandsmerkmals („mit“, „unter“) anhand subjektiver Kriterien. Dies ist der Strafrechtsdogmatik nicht fremd, man denke z.B. an das Erfordernis der Manifestation eines Zueignungswillens bei dem Tatbestandsmerkmal Zueignung in § 246 StGB oder dem Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung bei dem Heimtückemerkmal in § 211 StGB.

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