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e) Vorsatzerweiterung/-wechsel

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Der Finalzusammenhang ist auch problematisch, wenn der Täter die Gewalt zunächst eingesetzt hat, um einen bestimmten Gegenstand wegzunehmen oder auch das Opfer zu erpressen, dann aber entweder auch oder nur einen anderen Gegenstand in Zueignungsabsicht wegnimmt. Sofern der Täter nach dem qualifizierten Nötigungsmittel bei Aufrechterhaltung des generellen Wegnahmewillens mehr als ursprünglich geplant wegnimmt, liegt nach h.M. der erforderliche Finalzusammenhang (und ein einheitlicher Raub) vor.[391] Dagegen ist § 249 StGB nicht erfüllt, wenn der Täter bei Raubmittelanwendung (nur) einen bestimmten Gegenstand wegnehmen oder das Opfer erpressen will und danach (ohne dass die bereits ausgeübte Gewalt als aktuelle Drohung fortwirkt) einen anderen Gegenstand, auf den sich der ursprüngliche Wegnahmewille nicht bezog, in Zueignungsabsicht wegnimmt (Fälle des Objektwechsels).[392]

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