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cc) Mittäterschaft

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Eine mittäterschaftliche Begehung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ist möglich, auch wenn der Beteiligte nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale selbst erfüllt. Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme sind nach der Rspr. der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft wesentliche Anhaltspunkte.[419] Die h.L. grenzt dagegen allein nach der Tatherrschaft ab.[420] Eine fehlende oder geringe Mitwirkung im Ausführungsstadium kann nach h.M. durch eine Beteiligung in der Vorbereitungs- und Planungsphase ausgeglichen werden.[421]

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Der Mittäter muss selbst Zueignungsabsicht haben.[422] Jedoch ist nicht jeder, der Zueignungsabsicht hat, auch Mittäter, es kommt nach allgemeinen Regeln auch eine Teilnahme in Betracht. Drittzueignungsabsicht ist grundsätzlich möglich,[423] allerdings bedarf es dann einer besonders sorgfältigen Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Hier kommt es auf die „Intensivität der Beteiligung an Wegnahme und Nötigung“ an.[424]

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Zudem muss der Mittäter, wenn er selbst nicht zum Zwecke der Wegnahme nötigt, wissen und wollen, dass das Nötigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt wird, da – entgegen der Ansicht des BGH[425] – eine Zurechnung der Finalität nicht möglich ist.[426] Andernfalls würde man den Raub in Widerspruch zu seiner (finalen) Grundstruktur in ein Delikt umgestalten, für dessen täterschaftliche Begehung die „bloß äußerliche, raum-zeitliche Summierung von Gewaltanwendung und Diebstahl ausreicht“.[427] Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis eines neben dem Finalzusammenhang geforderten subjektiven Zurechnungszusammenhanges (Rn. 81) muss sich das Wissen und Wollen des Mittäters auch auf diesen beziehen. Fehlt beim Komplizen ein Wissen und Wollen hinsichtlich Finalzusammenhang und subjektiven Zurechnungszusammenhang und nutzt dies der andere Beteiligte planvoll lenkend aus, kommt eine mittelbare Täterschaft in Betracht (Rn. 95).

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Problematisch sind auch die (sonstigen) Fälle der sukzessiven Mittäterschaft. Zunächst sind Konstellationen denkbar, in denen der Beteiligte gar nicht an der Nötigungshandlung mitwirkt, wohl aber an der Wegnahmehandlung. Hier scheidet entgegen der Ansicht des BGH[428] eine sukzessive Mittäterschaft aus, weil der Beteiligte dann nicht mehr von der für den Raub konstitutiven Finalität zwischen Nötigung und Wegnahme geleitet wird.[429] Mangels Tatbeitrages zur Raubmittelanwendung kann ihre nachträgliche Billigung und Ausnutzung nicht zu einer „chronologisch zurückgreifenden Zurechnung“ führen[430] und zudem nicht einen „dolus subsequens“ bestrafen.[431] Davon zu differenzieren sind Fälle, in denen sich der Beteiligte erst im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung einschaltet.[432] Nach Vollendung der Wegnahme (und damit des Raubes) scheidet eine sukzessive Mittäterschaft mangels Tatherrschaft im Ausführungsstadium aus.[433] Erst recht kommt sukzessive Mittäterschaft an einem Raub nicht in Betracht, wenn die Tat beendet ist.[434]

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