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Der Versuch des Raubes als Verbrechenstatbestand (§ 12 Abs. 1 StGB) ist gemäß § 23 Abs. 1 StGB strafbar. Dem Versuchsstadium vorgelagerte Handlungen können beim Raub als versuchte Beteiligung (§ 30 StGB) strafbar sein, z.B. als Raubverabredung mehrerer Mittäter.[441] Aufgrund der Ausgestaltung des Raubes als zweiaktiges Delikt stellen sich Sonderfragen insbesondere hinsichtlich des „unmittelbaren Ansetzens“ (§ 22 StGB) sowie des Rücktritts (§ 24 StGB).[442]

Handbuch des Strafrechts

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