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bb) Mittelbare Täterschaft
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Mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist sowohl hinsichtlich der Wegnahmehandlung als auch der Nötigungshandlung möglich.[415] Diese kommt z.B. in Betracht, wenn dem Vordermann die Zueignungsabsicht fehlt (absichtslos handelndes doloses Werkzeug). Eine mittelbare Täterschaft kann auch vorliegen, wenn der Täter einen Komplizen veranlasst, gegen das Opfer Gewalt anzuwenden, ihm aber verschweigt, dass er die Gewaltanwendung zur Wegnahme ausnutzen möchte.[416] Str. ist, worin dann das eine mittelbare Täterschaft begründende Strafbarkeitsdefizit liegt: Nach Ansicht des BGH fehlt es beim Werkzeug am Vorsatz hinsichtlich der finalen Verknüpfung der Gewalt mit der Wegnahme.[417] Eine (mit-)täterschaftliche Begehung setzt voraus, dass zumindest Kenntnis von dem Finalzusammenhang besteht (Rn. 75), dies war aber bei den Komplizen nicht der Fall. Nach zutreffender Ansicht von Jäger[418] fehlt es aber auch am Vorsatz bzgl. der Gewaltanwendung zur Widerstandsüberwindung (also der Gewaltfinalität; Rn. 53 ff.).