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ee) Beihilfe

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Auch hinsichtlich der Beihilfe zum Raub gemäß §§ 249, 27 StGB kann zunächst auf die allgemeinen Ausführungen zur Beteiligungsform der Beihilfe rekurriert werden. Vergleichbar dem Problemkreis der sukzessiven Mittäterschaft stellt sich auch das Problem der sukzessiven Beihilfe. Sofern die Beihilfehandlung nach Abschluss der Nötigungshandlung, aber vor vollendeter Wegnahme erfolgt, kann eine sukzessive Beihilfe (anders als eine sukzessive Mittäterschaft in diesem Tatstadium) anerkannt werden, wenn durch sie die Haupttat gefördert wird.[437] Dagegen ist eine sukzessive Beihilfe im Beendigungsstadium (nach Abschluss der Wegnahmehandlung) abzulehnen.[438] Dem steht das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen: Die Tatphase wird über die Vollendung der Wegnahme hinaus ausgedehnt; Handlungen wie die Beutesicherung sind nicht mehr Bestandteile der in § 249 StGB umschriebenen und von § 27 StGB in Bezug genommenen „Tat“.[439] Zudem wird die Grenze zu den Anschlussdelikten, insbesondere zur Begünstigung gemäß § 257 StGB, verwischt.[440]

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