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a) Vorsatz hinsichtlich der Raubmittelanwendung

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Der Täter muss vorsätzlich Raubmittel anwenden, d.h. zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass er Gewalt gegen eine Person ausübt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht. Bei der Drohungsalternative muss der Täter wissen oder zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wahrgenommen wird. In jedem Fall bedarf es dazu der Feststellung, dass der Täter weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, die Drohung sei geeignet, bei dem Bedrohten Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen; hierfür reicht es allerdings aus, wenn das Opfer die Ausführung der Drohung nur für möglich halten soll.[395]

Handbuch des Strafrechts

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