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b) Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

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Der Vorsatz muss sich zudem auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache beziehen. Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in Bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ergeben, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der letzten Wegnahmehandlung.[396]

Handbuch des Strafrechts

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