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(4) Rücktritt vom Versuch

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Die Zweiaktigkeit des Raubtatbestandes eröffnet zusätzliche Rücktrittsmöglichkeiten nach § 24 StGB. Als Aufgabe der Tatausführung bzw. Verhinderung der Tatvollendung sind nämlich auch Maßnahmen anzuerkennen, mit denen der eine (andere) Straftat vollendende Täter dafür sorgt, dass die Tat nicht als Raub vollendet wird.[459] Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt vom Raubversuch liegt nicht vor, wenn der Täter nach der Nötigung von der Wegnahme der vorgefundenen Sachen absieht, weil er mit lohnenderer Beute gerechnet hat.[460] Nach h.M. handelt es sich dabei um einen Fall des fehlgeschlagenen Versuchs.[461]

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