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d) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
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Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ist ein objektives (normatives) Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen muss.[405] Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu § 242 StGB (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 64) verwiesen werden. Damit erfüllt eine „räuberische Selbsthilfe“ den Tatbestand des § 249 StGB nicht.[406] Nach der Rspr. des BGH soll die gewaltsame Wegnahme des vorab geleisteten „Prostituiertenlohns“ vor Erbringung der sexuellen Leistungen wegen des grundsätzlich bestehenden Anspruchs des Täters aus § 812 Abs. 1 BGB kein Raub sein.[407]
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Nimmt der Täter irrig an, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache zu haben, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor. Schwierige Irrtumsprobleme stellen sich dann, wenn bei Bestehen eines Zahlungsanspruchs der Täter mit Raubmitteln Geld wegnimmt und nicht weiß, dass es sich um Gattungsschulden handelt[408] sowie bei der räuberischen Pfandverwertung (sofern Zueignungsabsicht vorliegt)[409].