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c) Zueignungsabsicht
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Der Täter muss wie beim Diebstahl in der Absicht handeln, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 51). Wie bei § 242 StGB reicht seit dem 6. StrRG (Rn. 30) die Drittzueignung aus. § 249 StGB scheidet aus, wenn der Täter eine Sache durch Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel wegnimmt, um eine Gebrauchsanmaßung („furtum usus“) zu erzwingen.[397] An der Aneignungsabsicht als Bestandteil der Zueignungsabsicht fehlt es, wenn der Täter die fremde Sache nur mit Nötigungsmitteln wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“ oder „zu beschädigen“ oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern.[398] Hier kommt zwar nicht § 249 StGB, aber u.U. § 255 StGB in Betracht, wenn dem Besitz der Sache ein wirtschaftlicher Wert zukommt.[399] Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache wegnimmt, nur um diese im Wege einer „räuberischen Inpfandnahme“ als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen.[400] Bei den Fällen des Handtaschenraubes ist sorgfältig zu prüfen, ob sich die Zueignungsabsicht nur auf den „stehlenswerten Inhalt“ (etwa Bargeld, Geldkarten, Schmuck etc.) oder darüber hinaus auch auf das weggenommene Behältnis bezieht.[401] In den Fällen der gewaltsamen Wegnahme eines Kraftfahrzeuges kommt es wie beim Diebstahl (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 58) darauf an, ob der Täter einen Rückführungswillen hat, ansonsten kommen nur § 240 StGB in Tateinheit mit § 248b StGB in Betracht.[402] Maßgeblich für das Vorliegen der Zueignungsabsicht ist wie bei dem Wegnahmevorsatz der Zeitpunkt der letzten Wegnahmehandlung.[403] In Fällen mittäterschaftlicher Begehung muss die Zueignungsabsicht bei jedem Mittäter vorliegen.[404]