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4. Subjektiver Tatbestand

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Der subjektive Tatbestand erfordert zum einen (zumindest bedingten) Vorsatz bzgl. der qualifizierten Nötigung und der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, zum anderen die Absicht rechtswidriger Zueignung. Die Komponenten des raubspezifischen Zusammenhangs, nämlich Finalzusammenhang und (vorgestellter) Zurechnungszusammenhang, sind nach hier vertretener Ansicht kein Merkmal des subjektiven Tatbestandes, sondern im objektiven Tatbestand zu prüfen (Rn. 87) und spielen deshalb im subjektiven Tatbestand praktisch keine Rolle mehr. Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ist ebenfalls ein objektives Tatbestandsmerkmal,[394] auf das sich der Vorsatz beziehen muss, wegen des engen Zusammenhangs mit der Zueignungsabsicht wird es aber im subjektiven Tatbestand erörtert.

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