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(2) Tatentschluss
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Der Tatentschluss muss sich auf die Wegnahme, den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel und die raubspezifische Verknüpfung (Rn. 88 ff.) beziehen. Zudem muss der Täter Zueignungsabsicht (Rn. 91) sowie Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Zueignung (Rn. 92 f.) haben.