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Raub ist weder in seinem Diebstahls- noch in seinem Nötigungselement ein eigenhändiges Delikt, sodass insbesondere eine mittäterschaftliche Begehung in Betracht kommt.[410] Voraussetzung für eine Qualifikation als Täter ist allerdings, dass der Beteiligte selbst Zueignungsabsicht hat.[411] Auch muss der „subjektiv-finale Konnex“ (also nach hier vertretener Ansicht Finalzusammenhang unter Berücksichtigung des subjektiven Zurechnungszusammenhangs) zwischen Nötigung und Wegnahme von jedem Täter vorausgesetzt (wenn auch nicht notwendigerweise verwirklicht) werden.[412] Das heißt, der (Mit-)Täter muss zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung wissen und wollen, dass die Gewalt gegen das Opfer zum Zwecke eines Diebstahls verübt wird.[413] Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen für die Beteiligung, insbesondere zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme.[414] Umstritten ist indes die Beteiligung im zeitlichen Verlauf des Raubes (Rn. 99 ff.).

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