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(3) Unmittelbares Ansetzen

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Nach allgemeinen Grundsätzen setzt ein Täter zu einem Delikt unmittelbar an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Fall des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung des Raubes unmittelbar einmünden.[443] Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren „Willensimpulses“ nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt.[444] In der Versuchslehre dem Grunde nach anerkannt ist die Regel, dass die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals stets ein unproblematischer Fall des unmittelbaren Ansetzens zur gesamten Tat ist.[445] Im Bereich des § 249 StGB bedarf es jedoch Modifizierungen dieser „Teilverwirklichungs-Regel“.[446] Die Verwirklichung des Wegnahmemerkmals genügt nicht, noch weniger das unmittelbare Ansetzen hierzu.[447] Für ein unmittelbares Ansetzen gemäß § 22 StGB ist nach h.M. wegen der besonderen (finalen) Struktur des Raubes erforderlich, dass der Täter jedenfalls zur qualifizierten Nötigung ansetzt.[448] Wer dagegen ausnahmsweise mit Raubvorsatz zunächst zur Wegnahmehandlung ansetzt, begeht nur einen versuchten Diebstahl.[449] Die Gegenauffassung, die ausnahmsweise[450] auch das bloße Ansetzen zur Wegnahme genügen lässt, unterläuft § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB, wonach kein Raubversuch vorliegt, wenn der Täter einen Diebstahl versucht, bei dem er eventuellen Widerstand mit einer Waffe brechen will.[451]

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Sofern noch kein Raubmittel angewendet worden ist, sind nach den oben genannten Grundsätzen Versuch und bloße Vorbereitungshandlung voneinander abzugrenzen. Das Klingeln an der Haustür ist unmittelbares Ansetzen zum Raub, wenn nach dem Tatplan gegen denjenigen, welcher öffnen wird, sogleich Raubmittel eingesetzt werden sollen.[452] Ein Versuch ist auch angenommen worden, wenn der Täter einen Begleiter des Opfers angreift[453] oder mit gezogener Schusswaffe vor der Postdienststelle erscheint.[454] Wer sich auf die Lauer legt, setzt zum Raub erst unmittelbar an, wenn er sich in seiner Vorstellung dem Opfer so genähert hat, dass der nächste Akt Gewalt oder Drohung ist.[455] Nicht die Versuchsschwelle überschreitet, wer noch auf einen nicht erschienenen Mittäter warten will[456] oder wer am Sonntagabend zu einer Sparkasse fährt, in die er eindringen will, um am Montagmorgen die zur Arbeit kommenden Bankmitarbeiter zu überfallen.[457] Soll die Tat mittäterschaftlich begangen werden, beginnt der Versuch nach allgemeinen Grundsätzen für jeden Mittäter, sobald nur einer von ihnen unmittelbar ansetzt.[458]

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