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d) Bandenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

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Auch hinsichtlich § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann weitgehend auf die Bearbeitung zum wortgleichen § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 129 f.) verwiesen werden (Begriff der Bande und der bandenmäßigen Begehung). Die Bandenabrede muss sich auf die Begehung mehrerer Raubtaten oder auch nur mehrerer Diebstahlstaten beziehen.[595] Dies umfasst auch die Begehung eines räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB.[596] Dagegen reicht es entgegen der h.M.[597] im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht aus, wenn sich die Bandenabrede auf Deliktstaten der §§ 255, 316a StGB bezieht.[598] War die Bandenabrede auf Diebstahlstaten beschränkt und begeht einer der beteiligten Bandenmitglieder als Exzesstat einen Raub, wird dieser nur wegen Bandenraubes bestraft, wenn an dieser Erweiterung der Bandenabrede mindestens ein weiteres Bandenmitglied beteiligt ist.[599]

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