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b) Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB)

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§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ist gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB ein Auffangtatbestand.[538] Er erfasst die Fälle, in denen keine objektiv gefährlichen Gegenstände i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, also Waffen oder gefährliche Werkzeuge gegeben sind. Erforderlich ist aber anders als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB subjektiv eine Verwendungsabsicht. Er entspricht auch hinsichtlich der Tatmodalität dem § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB, sodass auf die dortige Erläuterung (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 127) verwiesen werden kann, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass bei § 244 StGB ein erhöhtes Unrecht gegeben ist, weil zusätzlich zu dem durch den Grundtatbestand erfassten Angriff auf das Eigentum auch ein Angriff auf die Willensfreiheit vorliegt. Dagegen ist bei § 250 StGB das Nötigungselement bereits durch den Grundtatbestand des § 249 StGB erfasst, sodass sich Modifikationen im Hinblick auf den Begriff des sonstigen Werkzeugs ergeben. Sonstige Werkzeuge oder Mittel sind z.B. „Fesselungsgerätschaften“, wie Handschellen, Kabel, Schnüre, Klebeband, Kabelbinder, Gürtel oder Knebelungsmittel;[539] Betäubungsmittel, wie Schlafmittel[540] oder Chloroform[541].

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Auch und vor allem von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst sind de lege lata Scheinwaffen, wie Bombenattrappen, Spielzeugpistolen oder ungeladene Waffen aller Art (hierzu auch → BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 127).[542] Das sind Gegenstände, von denen weder auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Eigenschaften (Waffe) oder ihrer objektiven Beschaffenheit (gefährliches Werkzeug) noch der konkreten Art und Weise der (beabsichtigten) Verwendung nach eine auch nur abstrakte Gefahr ausgeht[543] und deren Verletzungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird.[544] Nach der Rspr. genügt die Einschüchterungs- und Bedrohungswirkung für das Opfer.[545] Die gesetzliche Wertung ist „sachwidrig und systematisch verfehlt“[546], denn das bloße Beisichführen harmloser Gegenstände erhöht weder das raubspezifische Nötigungsunrecht noch entspricht es – bei gleichbleibender Strafandrohung – den anderen Qualifikationstatbeständen.[547] Insbesondere die Annahme der Rspr.,[548] Raub mit einer Scheinwaffe indiziere einen „gesteigerten verbrecherischen Willen“, sei „empirisch-kriminologisch unbegründet“.[549] Vielmehr sei der „bluffende Täter nicht selten ein relativ harmloser, auf List setzender und mit ihr sich begnügender Räuber“.[550] Vogel spricht sich deshalb dafür aus, im Hinblick auf das Willkürverbot, das Bestimmtheitsgebot und das Gebot schuldangemessenen Strafens § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB auf der Rechtsfolgenseite verfassungskonform auszulegen und in Fällen des Beisichführens von Scheinwaffen regelmäßig einen minder schweren Fall (wie die Rspr. zu § 250 Abs. 1 StGB a.F. mit dem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren[551]) anzunehmen.[552] Allerdings ist zu bedenken, dass nach dem Willen des Gesetzgebers des 6. StrRG (Rn. 30) durch die Absenkung des Strafrahmens in § 250 Abs. 1 StGB gerade die Diskrepanz zwischen Normtext und Spruchpraxis aufgelöst werden sollte.[553] Die Rspr. setzt bei § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. auf der Tatbestandsseite an: Als Drohungsmittel sollen nach der (einschränkenden) Rspr.[554] solche Gegenstände ausscheiden, die nicht nur ungefährlich (wie Scheinwaffen), sondern „offensichtlich ungefährlich“[555] bzw. bedrohungsuntauglich sind. Die Abgrenzung von bedrohungstauglichen Scheinwaffen und offensichtlich ungefährlichen („schein-untauglichen“ bzw. „absolut ungeeigneten Scheinwaffen“[556]) Gegenständen ist jedoch weiterhin ungeklärt.[557] Der BGH unterscheidet hier danach, ob die Drohungswirkung Ausfluss des objektiven äußeren Erscheinungsbildes des Gegenstandes selbst oder nur der täuschenden Erklärungen des Täters ist.[558] Dabei soll maßgeblich die Sicht eines objektiven Betrachters, nicht die des konkreten Opfers sein.[559] Diese Linie hält der BGH aber nicht durch und stellt zum Teil nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern dann doch auf die objektive Gefährlichkeit des Gegenstandes ab.[560] § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB soll hingegen vorliegen, wenn aus Sicht eines objektiven Beobachters die Gefährlichkeit des Gegenstandes überhaupt nicht eingeschätzt werden kann, also etwa, wenn der Täter täuschend behauptet, in seiner mitgeführten Sporttasche befinde sich eine Bombe, die er mit seinem Mobiltelefon zünden könne.[561]

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